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Coronavirus
Informationen für Schleswig-Holstein

© Thomas Frey / dpa

Rechtliche Hinweise zur Einverständniserklärung

Hinweise zur Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage

Mit der Umsetzung der Teststrategie an den Schulen Schleswig-Holsteins kommt es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Wer ab dem 19. April 2021 das Schulgelände im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung betreten möchte, wird eine aktuelle Negativtestung mit mindestens einem PoC-Antigentest nachweisen müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (SchulencoronaVO) in der ab dem 19. April geltenden Fassung. Dementsprechend wird es erforderlich sein, dass die Schule personenbezogene Daten von Ihnen oder Ihrem Kind verarbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten findet sich in § 30 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz in Verbindung mit der SchulencoronaVO.

Für den Nachweis bestehen drei Möglichkeiten:

  1. Entscheiden Sie sich dafür, der Schule eine Bestätigung über einen beispielsweise durch einen Arzt oder Apotheker durchgeführten Test vorzulegen, wird die Schule auf einer Liste mit den Namen der jeweiligen Schülerinnen und Schüler der Klasse/Lerngruppe vermerken, dass eine Bestätigung über ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde und sich zugleich notieren, ab wann eine neue Bestätigung vorgelegt werden muss (3-Tage-Regel).
  2. Wählen Sie den Weg über die qualifizierte Selbstauskunft, muss diese Erklärung zum Unterrichtsbeginn in der Schule abgegeben werden. Das notwendige Formular wurde von der Schule und ist auch unter dem obigen Linkt (#wirtesten) zu finden. Verarbeitet werden Name und Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers, Angaben zum verwendeten Test, das Testergebnis und ggf. Name und Anschrift der bestätigenden Person. Die Schule wird wiederum auf der oben bereits beschriebenen Liste vermerken, dass ein Nachweis über einen negativen Test vorgelegt wurde und sich notieren, ab wann eine neue Bestätigung erforderlich sein wird (3-Tage-Regel).
  3. Nehmen Sie oder Ihr Kind an der Selbsttestung in der Schule teil, wird die jeweils aufsichtführende Lehrkraft das Testergebnis ablesen oder abfragen. Das negative Testergebnis wird wiederum in die beschriebene Liste eingetragen und vermerkt, wann eine neue Teilnahme erforderlich sein wird (3-Tage-Regel) beziehungsweise eine Bestätigung abgegeben werden muss.

Kommt es zu einem positiven Ergebnis, wird möglichst datensparsam gehandelt. Von dem Ergebnis erfahren nur die Personen, die dies für die weitere Organisation und etwa die Betreuung Ihres Kindes wissen müssen, wie zum Beispiel die Klassenlehrkraft. Das Schulpersonal ist wie auch sonst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Testaufsichten sind im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet bzw. werden –insofern es sich um ehrenamtliche freiwillige Unterstützerinnen und Unterstützer handelt - durch die Schulleitung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle ist jeweils die von Ihnen oder Ihrem Kind besuchte Schule.

Neben der verantwortlichen Schulleitung ist für Fragen hinsichtlich der Verarbeitung der zentrale Datenschutzbeauftragte des Bildungsministeriums für die öffentlichen Schulen erreichbar unter: Telefon: 0431-988-2452 und E-Mail: DatenschutzbeauftragterSchule@bimi.landsh.de

Eine Weitergabe personenbezogener Daten an andere Stellen, insbesondere dasGesundheitsamt, ist nicht vorgesehen. Die Schule gibt ggf. statistische Daten (Anzahl negativer/positiver Tests) an die Schulaufsichtsbehörde oder das Bildungsministerium weiter.

Die Listen der Schulen werden jeweils nur für die aktuelle Woche geführt und in der nachfolgenden Woche vernichtet bzw. gelöscht. Die abgegebenen Selbstauskünfte werden bis zu 4 Wochen getrennt von der jeweiligen Schülerakte aufbewahrt. Die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen verarbeitet werden, werden durch die Schule gelöscht, sobald ihre Verarbeitung für ihre Aufgabenerfüllung - insbesondere Gewährleistung einer erforderlichen Absonderung in der Schule bzw. Organisation eines Betretungsverbots nicht mehr erforderlich ist. Sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den Testungen werden von der Schule separat, gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufbewahrt und sind nur dem Personenkreis zugänglich, der unmittelbar mit den Testungen und der Organisation von Folgemaßnahmen sowie der Überprüfung der Nachweise betraut ist.

Als Betroffene haben Sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO, ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO und ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO.Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unrechtmäßig erfolgt ist, steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für Datenschutz beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz, Holstenstraße 98, 24103

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