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Coronavirus
Informationen für Schleswig-Holstein

© Thomas Frey / dpa

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung

Verkündet am 20. November 2021, in Kraft ab 21. November 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 sowie § 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sowie des § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08. Mai 2021 V1) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 15. September 2021 (ersatzverkündet am 15. September 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2021 (ersatzverkündet am 13. November 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/21113_Corona-AenderungsVO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Artikel 1 Änderung der Schulen-Coronaverordnung

Die Schulen-Coronaverordnung vom 29. Oktober 2021 (ersatzverkündet am 29. Oktober 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 1299), wird wie folgt geändert:

1. §§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

"§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen

(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht

  1. auf dem Schulhof und im Freien;
  2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
  5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

  1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,
  2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,
  3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen

Auf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt."

2. In § 5 Absatz 1 werden vor dem Wort "zeitweise" die Worte "im Unterricht" eingefügt.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

"§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung

(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen."

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt."

5. In § 11 Satz 2 wird die Angabe "24. November 2021" durch die Angabe "12. Dezember 2021" ersetzt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. November 2021 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 20. November 2021

Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Begründung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Landesverordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung vom 20. November 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:

Ausgangslage

In Schleswig-Holstein ist das Infektionsgeschehen seit über zwei Wochen durch steigende Infektionszahlen geprägt. Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert (RKI) in Schleswig-Holstein bei 105,2 (Stand: 16. November 2021). Innerhalb von drei Wochen hat sich der Inzidenzwert im Land mehr als verdreifacht. Schleswig-Holstein liegt noch deutlich unter dem Bundestrend (312,4). Gleichwohl ist unverändert eine starke Dynamik im Bundestrend zu verzeichnen, von der sich Schleswig-Holstein nicht abkoppeln kann. Die Situation in den Regionen Schleswig-Holsteins schwankt zwischen 71,9 (Kreis Plön) und 176,5 (Stadt Neumünster). Insgesamt liegen acht Kreise bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100. In drei kreisfreien Städten und drei Kreisen liegt die Inzidenz über 100 bis 150, in einer kreisfreien Stadt - wie dargestellt - über 150.

Es lässt sich weiter beobachten, dass Übertragungen des Coronavirus eher dort stattfinden, wo Hygienemaßnahmen nicht hinreichend vorhanden sind oder nicht hinreichend beachtet werden. Die Virusvariante Delta (B.1.617.2) ist unverändert auch in Schleswig-Holstein die ganz klar dominante Variante.

Zwar steigt der Anteil der Bevölkerung, der entweder schon einmal infiziert war oder vollständig gegen das Coronavirus geimpft wurde, jedoch ist der Anteil der nicht immunen Bevölkerung immer noch relevant groß. Insbesondere in Bezug auf die Delta-Variante sind dabei gerade auch die Personen zu berücksichtigen, die zwar schon eine erste, aber noch keine zweite Impfung erhalten haben. Es ist davon auszugehen, dass eine unvollständige Impfung deutlich weniger gegen die Delta-Variante wirksam ist. Mit Stand vom 15. November 2021 (RKI) liegt die Impfquote in Schleswig-Holstein bei 72,1% (2 Impfungen) bzw. 74,5% (1 Impfung). In der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen hat sich die Impfquote weiter erhöht; hier liegt die Quote bei 62,7% (1 Impfung) bzw. 56,9% (2 Impfungen).

In seinem Wochenbericht vom 11. November 2021 führt das RKI zum Infektionsgeschehen insbesondere wie folgt aus:

"Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden. Um dies zu verhindern, sollten ab sofort von jedem Bürger und jeder Bürgerin möglichst alle anwendbaren Maßnahmen umgesetzt werden: die Kontaktreduktion, das Tragen von Masken, die Einhaltung des Mindestabstands und der AHA+L Regeln sowie das regelmäßige und gründliche Lüften von Innenräumen vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen. Diese Empfehlungen gelten auch für Geimpfte und Genesene. …

Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat, aber aufgrund der steigenden Infektionszahlen ansteigend eingeschätzt. … ."

Es sind mithin auch weiterhin infektionsschutzrechtliche Regelungen in Schulen und für schulische Veranstaltungen erforderlich.

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Mit dem Schulstart nach den Sommerferien 2021 am 2. August 2021 ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulhof und sonst im Freien auf dem Schulgelände gänzlich entfallen. Seit diesem Zeitpunkt hat mithin grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in den Innenräumen der Schule bestanden. Zum 1. November 2021 ist sodann ergänzend die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz bzw. konkreten Tätigkeitsort ausgesetzt worden. Hintergrund war das in der Gesamtbetrachtung stabile Infektionsgeschehen und die Tatsache, dass in Schulen keine übermäßig große Anzahl von Infektionsfällen zu beobachten war. Außerhalb von Schulen bereits erfolgte Lockerungen im Infektionsschutz blieben unverändert. In Schulen sollten Unterrichtssituationen ohne Mund-Nasen-Bedeckungen ermöglicht werden, um Unterrichtsqualität und -erfolg zu verbessern, die Schülerinnen und Schüler zu entlasten sowie insgesamt mehr begünstigende Normalität zu schaffen. Zugleich wurde als eine "Gegensicherung" eine temporär gesteigerte MNB- und Testpflicht bei tatsächlichem Eintreten eines Infektionsfalls in einer Lerngruppe eingeführt. Diese ergänzende, weitere Aussetzung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht kann aufgrund des dargestellten Infektionsgeschehens nun nicht mehr bestehen bleiben. Deshalb wird mit dieser Änderung der Schulen-Coronaverordnung in Bezug auf die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht grundsätzlich zu derjenigen Rechtslage zurückgekehrt, die bis zum 31. Oktober 2021 gegolten hat. Dies bedeutet im Einzelnen:

Schulgelände, schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und Schulwege

Eine auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf Schulwegen bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist unverändert durch das Tragen einer mindestens medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (insb. medizinische Maske, Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) zu erfüllen.

Ausnahmen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird nicht ausnahmslos angeordnet. So gilt:

  • Eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht für Schülerinnen und Schüler generell nicht,
    -  wenn sie sich auf dem Schulhof und im Freien auf dem Schulgelände aufhalten;
    -  wenn sie Sportunterricht haben sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
    -  wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
    -  wenn sie in der Mensa einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten;
    -  wenn sie sich während ihres Schulwegs nicht in einem Innenraum oder in einem geschlossenen Fahrzeug aufhalten, es sei denn, dass sie in dem geschlossenen Fahrzeug allein oder lediglich zusammen mit Personen, die dem eigenen Haushalt angehören, sind; jedoch bleiben Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung unberührt.
  • Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen:
    -  Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,
    -  Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,
    - Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
  • Personen, die glaubhaft gemacht haben oder machen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht aufgrund einer körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigung nicht getragen werden kann, sind (weiterhin) von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen soll eingehalten werden.
  • Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin
    oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen soll eingehalten werden.
  • Überdies besteht generell eine Fürsorgeverantwortung der Schule, aufgrund derer in Einzelsituationen bei einer Schülerin oder einem Schüler eine vorübergehende "Maskenpause" zugelassen werden kann.
  • An Schulen tätige Personen müssen auf dem Schulgelände im Freien keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Gleiches gilt in Innenräumen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
  • Das örtlich zuständige Gesundheitsamt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall oder auch bezogen auf ganze Schulen Ausnahmen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zulassen bzw. anordnen.

Regel-Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung

In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren sollen die Schülerinnen und Schüler durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz ausgenommen sein. Dies betrifft insbesondere den Unterricht in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie die Sprachbildung und -entwicklung in einem zusätzlichen Förderunterricht. Gleiches gilt grundsätzlich für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören. Hier steht die elementare Förderung und Bildung der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund. Bei der Sprachbildung und -entwicklung geht es um den Erwerb und die Weiterentwicklung einer unverzichtbaren Basiskompetenz, die Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsverlauf und zugleich über die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler hinaus von wesentlicher Bedeutung ist. Insofern soll in den betreffenden Unterrichtssituationen und in Situationen der individuellen Förderung grundsätzlich keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz bestehen. Für die Lehrkraft besteht ungeachtet dessen generell keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Tätigkeitsort in der Klasse, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann obgleich der "Soll-Vorgabe" von der Aussetzung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht absehen. Dies setzt voraus, dass ihr oder ihm Umstände bekannt werden oder bekannt gemacht werden, die im Interesse des Infektionsschutzes das Anliegen, die Schülerinnen und Schüler bei der Sprachbildung und -entwicklung bestmöglich zu fördern, überwiegen. Diese Umstände können sich auf eine einzelne Lerngruppe oder auf alle betreffenden Lerngruppen beziehen (insbesondere: Auftreten eines Infektionsfalles; besonderer Schutzbedarf innerhalb einer Lerngruppe). Auch sind Empfehlungen oder Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes zu berücksichtigen.

Freiwilliges Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Soweit in der jeweils konkreten Situation für die betreffende Person auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schulwegen nach der Schulen-Coronaverordnung keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht, kann gleichwohl eine solche im Sinne der Verordnung getragen werden. Dies gilt allerdings nicht in Situationen, in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einer Unfallverhütung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 SchulG entgegensteht bzw. entgegenstehen kann.

Verhältnismäßigkeit der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht stellt eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme des Primärschutzes dar. Angesichts des dargestellten Infektionsgeschehens sind Bedenken an der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme des Infektionsschutzes nicht erkennbar. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 - Az.: 3 MR 37/20 - ausgeführt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn überhaupt, nur ein geringfügiger und zugleich zumutbarer Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG sei. Laut dem o.g. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sei eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, zudem nicht unverhältnismäßig. An dieser Bewertung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13. November 2020 - Az.: 3 MR 61/20 - und 4. März 2021 - Az.: 3 MR 8/21 - weiterhin festgehalten, mit welchen die Gültigkeit der jeweiligen Mund-Nasen-Bedeckungsgebote in der Verordnung bestätigt worden sind. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. März 2021 - Az.: 3 MR 8/21 - festgestellt, dass auch die Pflicht zum Tragen eine sog. qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische oder vergleichbare Maske oder Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) ein verhältnismäßiger und somit zu rechtfertigender Eingriff sowohl in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei. Mit Beschluss vom 30. April 2021 - Az. 3 MR 24/21 - hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erneut die gemäß der Schulen-Coronaverordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bestätigt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Schleswig-Holstein bei 2,78 (15.11.2021) liegt und sich damit weiterhin noch auf einem niedrigen Niveau befindet. Zum Vergleich lag der Höchstwert im Jahr 2021 in der 2. KW bei 11. Dementsprechend kann die Gesundheitsversorgung in Schleswig-Holstein aktuell als noch stabil eingeschätzt werden.

Das Infektionsgeschehen wird aufgrund seiner Gesamtdynamik aber nachwirkend auch zu mehr Infektionsfällen bei Schülerinnen, Schülern und an Schulen tätigen Personen führen. Eine solche Entwicklung lässt sich bereits jetzt feststellen. Hierdurch wird in signifikantem Umfang mindestens für einzelne Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht ausfallen. Auch ist es schon zu Absonderungsanordnungen für ganze Klassen und Lerngruppen gekommen. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist aber gerade sicherzustellen, dass weiter in Präsenz beschult und unterrichtet werden kann. Das ist nicht nur als psychosoziale Fürsorge für die Schülerinnen und Schüler geboten, sondern zugleich Voraussetzung für möglichst unbeeinträchtigte Bildungsverläufe und Schulabschlüsse (im dritten Pandemie-Schuljahr). Die Schülerinnen und Schüler leisten mit einer wieder gesteigerten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zugleich abermals einen wichtigen Beitrag zum Schutz der erwachsenden Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens. Dies sollte sich wiederum auf die Situationen der Schulen günstig auswirken, weil im Falle einer Trendumkehr bei den Infektionszahlen auch der Präsenzunterricht abgesichert bleibt. Insofern ist nochmals Bezug auf das RKI zu nehmen, welches bei dem aktuellen Infektionsgeschehen eindringlich auch auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen verweist. Mit der Umsetzung und konsequenten Einhaltung von Schutzmaßnahmen - wie auch der Mund-Nasen-Bedeckung - könne das Risiko von Infektionseinträgen und Ausbrüchen in Schulen und zugleich die Sorge von Schülerinnen und Schülern und Eltern vor Ansteckungen beim Schulbesuch verringert werden.

Die Maßnahmen des Infektionsschutzes gemäß der Schulen-Coronaverordnung sind überdies befristet.

Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die Regelung zur temporären täglichen Testobliegenheit bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die bislang in § 6 Absatz 1 verortet war, ist nunmehr inhaltlich unverändert in § 7 Absatz 8 vorgesehen. Die bislang in § 6 Absatz 1 ebenso vorgesehene temporäre Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch am Sitzplatz
oder konkreten Tätigkeitsort entfällt, da eine solche Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als eine dauerhafte Pflicht nunmehr wieder in § 2 berücksichtigt wird.

Mit der Änderung in § 7 Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Schulen-Coronaverordnung nicht in Widerspruch gerät zu Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und sonstigen Bundesrechts, welche für den Zugang zur Schule, insbesondere als Arbeitsstätte, strengere Vorgaben machen. Insoweit würde das betreffende Bundesrecht vorgehen.

Unterzeichnete Landesverordnung

Schulen-Coronaverordnung mit der Unterschrift von Bildungsministerin Karin Prien. (PDF 98KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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